1. GELTUNG
1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen
sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten
ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
e.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich
schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.
1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise der
Abnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung
unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. ANGEBOT
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,
sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu
unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben
und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten
beziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderes
vorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des
Leistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten
wir uns vor.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen
anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das
Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren
Zwecke verwendet werden.
3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN
Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder
Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen
jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.
4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; AUFRECHNUNG
4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuell
geltende Incoterms]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung,
der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.
4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und
innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne
der Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.
4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung
durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle
damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die
Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und
unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt,
wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig
festgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den
Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen,
aufzurechnen.
4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen,
Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren
Beauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden
sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden
Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten
sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder
Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die
Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt,
in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB
Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht
oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder
Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf
unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch
besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist
die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweise
Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch
unvorhergesehene, au ßer halb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie
Betriebs störungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige
Streiks, Verzögerungen in der Anl ieferung we sentl icher Rohstoffe oder
Bauteile odgl, aber auch durch Ums tände im Risikobereich des Auftraggebers,
sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristü berschreitung erheblich
sind, um deren Dauer verlän gert. Solche Hind ernisse bzw Umstände heben auch
während eines von uns zu vertre- tenden Ver zugs für ihre Dauer dessen Folgen
auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt
weg. Beginn und En de solcher Hindernisse werd en unverzüglich mitge teilt. Wir
sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hin dernisse vom Vertrag ganz oder teil
weise zur ückzu tre ten; in diesem Falle sind Schad enersatz ansprüche des
Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.
5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst
herstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitung
vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist der
Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu
vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im
Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der
Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht
zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom
Leistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber
unbenommen.
5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben
uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kosten
des Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließen
wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies
dem Auftraggeber zumutbar ist
5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehenden
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällen
nicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahr
mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf
einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer
Rechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im
Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten,
wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5%
des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringere
Mehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem
Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosem
Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% des
Entgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oder
niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne
Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen
werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.
5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeber
die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische
Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn
die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des
Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer
Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von
Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
6. GEFAHRENÜBERGANG
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald
der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder
sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch
für Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur oder
sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf
diesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.
6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus
Gründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zu
vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die
Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeber
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
7. EIGENTUMSVORBEHALT, RÜCKTRITT
7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand
bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller
uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden
Forderungen vor.
7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst
wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde,
nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte
abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht
gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte
hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung
des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und
sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung
sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der
Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden
ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir
nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit
anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum
Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten
Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht
ausgeschlossen.
7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die
Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nicht
zahlungsunfähig ist.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung
beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wird
nach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen den
Auftraggeber angerechnet. 7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der
Sicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist
der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8. MÄNGELHAFTUNG UND GARANTIEZUSAGE
8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den
zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften,
Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Für
verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen
von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte
über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht
genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.
8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unserer
Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und
für Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichen
Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende
Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab
ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.
8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sind
vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zu
untersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme festgestellte Mängel sind uns unverzüglich
nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der
Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der
Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail
anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er
Rechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist
anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen
sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen
sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch
unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom
Auftraggeber zu ersetzen.
8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten
beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachten
Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software oder
dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden,
sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung von
Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der
gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) nachweislich verpflichtet haben und
wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen
Angaben des Auftraggebers beruht.
8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde,
beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24
Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechte
des Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des für
die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechte
wegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt
sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Die
Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist
beginnt mit der Übergabe des
Liefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen.
Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfrist
hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.
8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wir
binnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften
Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand
oder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam
„Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder
Komponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauert
allerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der
Frist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenlose
Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf
Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder
Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die
ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die
Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder
versuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber
unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs.
3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern
und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichen
Aufwendungen verlangen.
8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar,
ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangel
betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zu
versenden oder zu befördern.
8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind
ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei uns
anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet
oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden
wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch
hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder
Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere
Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht,
trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem
Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für
die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf
Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter
oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen
Verschleiß.
8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ferner
ausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragt
wurden.
8.11 Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung
ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns
erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren
Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.
8.12. Zusätzlich
zu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 gilt bei
Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius
Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.
9. HAFTRUNGSBESCHRÄNKUNG, SCHADENERSATZ
9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz
wird wie folgt beschränkt: (i) Für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung
nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft
verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt
sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung
nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder
sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der
Auftraggeber schad- und klaglos halten.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der
von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum
Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen,
Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle
Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und
beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw die
Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen
Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht
werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG
Der
Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH
und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name,
Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines
beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über
Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter
udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an
Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt
nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch
in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen
und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Fulda. Wir sind aber
auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder
Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu
belangen.
11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen
Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine
Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein
kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen
vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen
werden kann.
Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im
Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.
11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag
sind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im
Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.
11.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder
dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT
GELIEFERTE SOFTWARE
Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte
Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und
Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit
dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.
12.1 NUTZUNGSUMFANG
12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie
Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechte
und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche
Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt
sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen
Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den
Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine
allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden
keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben.
Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf
einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten.
Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß
vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung
(Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum
Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen
Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er
nicht berechtigt.
12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien
(Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten
ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien
unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht
zulässig.
12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz
ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie
gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.
12.2 WEITERGEHENDE RECHTE
Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der
Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes
Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis
umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom
Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des
Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen
Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien
sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen
hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und
vollständig zu vernichten.
12.3 GEWÄHRLEISTUNG
12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die
Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden
Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.
12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte
Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten
Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist
vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor,
wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses
vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell
auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der
Mangelbehebung zu unterstützen.
12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die
Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet
ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte
Dritter.
12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu
dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3
anzuwenden.
12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf
Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.
12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar
oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen
Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses
als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die
Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens
jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder
Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von
einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.
12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir
nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den
speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner
auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt
12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei
Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber
trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der
Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von
Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem
Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt
allfällige Garantieansprüche aus.
12.4 SCHADENERSATZ
12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder
dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.